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Kundendienst und
Service
l Sollten Sie Probleme mit
dem Betrieb Ihres Geräts
haben, besuchen Sie
www.kenwoodworld.com, bevor
Sie Hilfe anfordern.
l Bitte beachten Sie, dass Ihr
Produkt durch eine Garantie
abgedeckt ist – diese erfüllt alle
gesetzlichen Anforderungen
hinsichtlich geltender Garantie- und
Verbraucherrechte in dem Land, in
dem das Produkt gekauft wurde.
l Falls Ihr Kenwood-Produkt nicht
ordnungsgemäß funktioniert oder
Defekte aufweist, bringen Sie
es bitte zu einem autorisierten
KENWOOD Servicecenter oder
senden Sie es ein. Aktuelle
Informationen zu autorisierten
KENWOOD Servicecentern
in Ihrer Nähe finden Sie bei
www.kenwoodworld.com bzw. auf
der Website für Ihr Land.
l Gestaltet und entwickelt von
Kenwood GB.
l Hergestellt in China.
Aktualisierte Informationen zur
Entsorgung von Altgeräten
Das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang
mit Elektro und Elektronikgeräten.
Die wichtigsten sind hier
zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von
Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die
zu Abfall geworden sind, werden
als Altgeräte bezeichnet. Besitzer
von Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzuführen.
Altgeräte gehören insbesondere nicht
in den Hausmüll, sondern in spezielle
Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie
Lampen
Besitzer von Altgeräten haben
Altbatterien und Altakkumulatoren, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind,
sowie Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden
können, im Regelfall vor der Abgabe
an einer Erfassungsstelle vom
Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht,
soweit Altgeräte einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt
werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe
von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten
Haushalten können diese bei
den Sammelstellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger
oder bei den von Herstellern oder
Vertreibern im Sinne des ElektroG
eingerichteten Rücknahmestellen
unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte
mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 400 m2 für Elektro- und
Elektronikgeräte sowie diejenigen
Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m2, die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt
auch bei Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln,
wenn die Lager- und Versandflächen
für Elektro- und Elektronikgeräte
mindestens 400 m2 betragen
oder die gesamten Lager- und
Versandflächen mindestens 800
m2 betragen. Vertreiber haben die
Rücknahme grundsätzlich durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein
neues gleichartiges Gerät, das im
Wesentlichen die gleichen Funktionen
erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben
wird. Wenn ein neues Gerät an einen
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