38.www.ecotap.nl 18-01-23
Pflichten einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass
ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer
Gegenstand des Vertrages ist.
Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht
nach dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung
der Messwerte verwendet werden.
EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels
Ladeeinrichtungen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen,
sofern es keine entsprechende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest
zu Beginn und Ende einer Ladesession müssen die Messwerte dem Kunden eichrechtlich
vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen,
dass sie mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden
können. Die Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das
heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen
können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der
EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu informieren.
Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf.
vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim
Betreiber der Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke
nicht gebildet werden.
Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der
Ladeeinrichtung sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke
genutzten Datenpakete ausreichend lange gespeichert werden, um die zugehörigen
Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können. Der EMSP hat bei begründeter
Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen, Befundprüfungen
und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter
Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm genutzten Exemplaren des zu
dieser Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu ermöglichen.
Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von
§ 33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen
Roaming-Dienstleister bezieht.
DEUTSCH